Beobachtung des Spontanverhaltens ergeben (z.B. Aufheben einer Socke mit 100°-Anteversion der Schulter, wohingegen bei der klinischen Untersuchung bei 80° ein heftiger Schmerz angegeben worden sei), was für eine Verdeutlichung spreche. Ebenso spreche eine symmetrisch ausgeprägte Muskulatur an Ober- und Unterarmen gegen die von der Beschwerdeführerin geschilderten ausgeprägten Beschwerden. Zudem sei eine nicht nachvollziehbare "Differenz zwischen Langfingerzehenabstand und Fingerbodenabstand" demonstriert worden. Die angegebene Unfähigkeit, einer Tätigkeit jeglicher Art nachzugehen, könne aufgrund der körperlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden (VB 209.4/10 f.). Soweit der