4.2.2. Die versicherte Person ist grundsätzlich als gesund anzusehen, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Grundsätzlich wäre demnach die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) zu begründen und nicht deren Bestehen. Es erscheint ferner nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer – durchaus anerkannten – Einschränkungen im Bereich der Schultern, der Wirbelsäule, beider Hüftgelenke und des rechten Kniegelenks in der Verrichtung einer Tätigkeit auf die Einhaltung des gutachterlich formulierten Belastungsprofils (VB 209.4/12) angewiesen ist.