Arztberichte den Gutachtern zur Stellungnahme unterbreitet, da der "Kurz Arztbericht" der behandelnden Psychiaterin vom 29. Januar 2021 (vgl. VB 214/10) den Gutachtern noch nicht bekannt gewesen war (VB 218/2). Ob das Gutachten ohne die Beantwortung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Ergänzungsfragen eine ausreichende Grundlage zur Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts bildet, wird nachfolgend erörtert.