Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, ihre "Ergänzungs- und Erläuterungsfragen" an die Gutachter seien nicht zugelassen worden (Beschwerde S. 4 Ziff. 11), ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Recht zur Stellung von Zusatz- und Ergänzungsfragen kann nicht abgeleitet werden, der Versicherungsträger oder das Gericht hätten allfällige Fragen der versicherten Person unbesehen ihrer Quantität und Qualität den Gutachtern zur Beantwortung vorzulegen. Vielmehr können sich Verwaltung oder Gericht auf die Weiterleitung der für den Einzelfall erheblichen Fragen beschränken bzw. von der Weiterleitung absehen, wenn davon keine neuen -6-