Ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann letztlich offenbleiben, da sich die Beschwerdeführerin vor Versicherungsgericht umfassend äussern konnte und daher von einer Heilung auszugehen wäre (statt vieler: BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Immerhin ist zuhanden der Beschwerdegegnerin anzumerken, dass es angezeigt gewesen wäre, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme der SMAB-Gutachter vom 12. Juli 2021 zur Kenntnis zu bringen.