4.1.2. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs würde nicht per se den Beweiswert des SMAB-Gutachtens schmälern. Ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann letztlich offenbleiben, da sich die Beschwerdeführerin vor Versicherungsgericht umfassend äussern konnte und daher von einer Heilung auszugehen wäre (statt vieler: BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).