4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt, indem sie den Gutachtern die eingereichten Ergänzungsfragen nicht unterbreitet habe, die von der Beschwerdegegnerin selbst gestellten Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin vorgängig nicht habe zukommen lassen und dieser keine Gelegenheit zur Äusserung zur ergänzenden Stellungnahme der Gutachter gegeben habe. Daher könne auf das SMAB-Gutachten nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 4, Ziff. 11, und S. 16 f., Ziff. 59-61).