3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 24. März 2021 in den beteiligten Disziplinen fachärztlich umfassend untersucht (VB 209.3/6; 209.4/6 ff.; 209.5/5; 209.6/6 f.; 209.7/6 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 209.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 209.3/2 ff.; 209.4/2 ff.; 209.5/2 ff.; 209.6/2 f.; 209.7/3 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.