In einer angepassten Tätigkeit (leicht, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit von Positionswechseln und gelegentlichem Stehen oder Gehen; ohne häufiges Rotieren des Kopfes, Überkopfarbeiten, Knien, Bücken, Hocken oder häufiges Besteigen von Treppen und Leitern; kein kräftiger Gebrauch beider Hände und Arme, keine kniebelastenden oder Arbeiten in Zwangshaltungen oder mit Exposition zu Inhalationsnoxen [VB 209.1/14]) bestehe mit Ausnahme einer Zeitdauer von jeweils drei Monaten nach dem Unfallereignis vom 9. September 2014 und den Operationen vom 5. Februar 2015 und 13. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 209.1/16 f.).