Betreffend die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter sinngemäss fest, in der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 9. September 2014 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit (leicht, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit von Positionswechseln und gelegentlichem Stehen oder Gehen; ohne häufiges Rotieren des Kopfes, Überkopfarbeiten, Knien, Bücken, Hocken oder häufiges Besteigen von Treppen und Leitern; kein kräftiger Gebrauch beider Hände und Arme, keine kniebelastenden oder Arbeiten in Zwangshaltungen oder mit Exposition zu Inhalationsnoxen [