4. 4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin auf Basis der Rentenskala 29 als rechtens erweist und auch die Verrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge mit der Nachzahlung der IV-Rente zulässig war. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.