gemäss in Wiedererwägung und lehnte einen Beitragserlass ab 1. August 2017 ab. Die Ausgleichskasse stellte dem Beschwerdeführer in dieser Verfügung weiter die Verrechnung der geforderten Beiträge mit der Nachzahlung der IV-Rente in Aussicht (VB 159 S. 58). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 bestätigte die Ausgleichskasse nach erhobener Einsprache ihren Entscheid vom 4. August 2021 (VB 159 S. 90).