3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen namentlich Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar. Durch den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG wurde normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen geschaffen (vgl. BGE 136 V 286 E. 4.1 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., N. 4 zu Art.