Die in der Verfügung vom 4. August 2021 (VB 150) festgehaltene rechtserhebliche Beitragsdauer von 23 Jahren ist somit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 f.; Replik) nicht zu beanstanden. Gemäss Skalenwähler des BSV ist bei 23 Beitragsjahren des Versicherten und 36 Beitragsjahren seines Jahrgangs die Rentenskala 29 einschlägig. Die Beschwerdegegnerin hat damit dem Beschwerdeführer zu Recht eine auf der Rentenskala 29 basierende Teilrente ausgerichtet (Art. 52 Abs. 1 AHVV).