2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Jahr 2017 den Mindestbeitrag bezahlt und sei in jenem Jahr mindestens während elf Monaten versichert gewesen (Replik S. 2). Da der Versicherungsfall im Kalenderjahr 2017 eingetreten ist (Eintritt der Invalidität), kann dieses Kalenderjahr jedoch nicht als Beitragsjahr angerechnet werden. Vielmehr sind aufgrund der unvollständigen Beitragsdauer gemäss Art. 52c AHVV Beitragszeiten im Jahr der -6-