Deshalb kann der im Jahr 2017 bezahlte Mindestbeitrag nicht zur Füllung einer Beitragslücke im Jahr 2006 herangezogen werden. Im Beitragsjahr 2006 ist im Individuellen Konto des Beschwerdeführers keinerlei Einkommen verbucht worden, weshalb für das besagte Beitragsjahr eine Beitragslücke vorliegt. Im Zeitraum von 1993 – 2005 erfüllte der Beschwerdeführer folglich eine Beitragsdauer von 13 Jahren und zwischen 2007 – 2016 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls) eine solche von 10 Jahren, was insgesamt eine Beitragsdauer von 23 Jahren ergibt. Dem Beschwerdeführer fehlen somit 13 Beitragsjahre für einen Anspruch auf eine Vollrente.