1a Abs. 1 lit. a AHVG. Dabei übersieht er allerdings, dass für die Bestimmung des vollen Beitragsjahrs nicht nur entscheidend ist, dass die versicherte Person während länger als elf Monaten versichert war, sondern sie muss während derselben Zeit, d.h. vorliegend im Jahr 2006, auch mindestens den (jährlichen) Mindestbeitrag bezahlt haben (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 29 AHVG sowie N. 1 zu Art. 29ter AHVG). Deshalb kann der im Jahr 2017 bezahlte Mindestbeitrag nicht zur Füllung einer Beitragslücke im Jahr 2006 herangezogen werden.