Aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers (VB 154 S. 22 f.) ergibt sich, dass ihm für die Beitragsjahre von 1993 bis 2017 jeweils Einkommen angerechnet wurden. Einzig für das Jahr 2006 fehlt ein Eintrag – was der Beschwerdeführer nicht bestreitet – , weshalb eine Beitragslücke für dieses Jahr resultiert (VB 68; 154 S. 23; 159 S. 46, S. 49 und 53). Der Beschwerdeführer macht geltend (Replik S. 2), er habe seit 2005 durchgehend Wohnsitz in der Schweiz, weshalb er auch im Jahr 2006 mehr als elf Monate versichert gewesen sei im Sinn von Art. 1a Abs. 1 lit.