2.3. Gemäss Jahrgangstabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) wäre beim Geburtsjahr des Beschwerdeführers (1960) und bei Eintritt des Versicherungsfalls im Kalenderjahr 2017 unbestrittenermassen eine Beitragsdauer von 36 Jahren für eine Vollrente erforderlich. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass Beitragslücken bestehen, ist jedoch der Ansicht, dass ihm 24 Beitragsjahre und nicht nur deren 23 anzurechnen seien (Beschwerde S. 4 f.).