Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 -5- IVG erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).