a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Eintritt der Invalidität) und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden (Art. 52c AHVV).