2.4. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seine Beschwerdeanträge. -4- 2.5. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Rentenhöhe zu Recht die Rentenskala 29 (Teilrente) angewendet hat und zum anderen, ob die Verrechnung der dem Beschwerdeführer erlassenen persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge mit der Nachzahlung der IV-Rente rechtmässig war.