8. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Verfügung vom 16. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 22. November 2021 lud die Instruktionsrichterin die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren bei, welche sich innert Frist nicht vernehmen liess.