2. Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 16. August 2021 sei aufzuheben. 3. Dem Beschwerdeführer sei die IV-Rente auf Grundlage der Rentenskala 30 zu gewähren. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachzahlung von mindestens CHF 2000.70 zu bezahlen. 5. Die Verfahren betreffend Verfügungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 4. August 2021 und vom 16. August 2021 seien zu vereinigen.