Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend für die Dauer vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2021 festgelegt. Dabei wurde die Rentennachzahlung unter anderem mit den dem Beschwerdeführer erlassenen persönlichen AHV/IV/EO-Bei- trägen für den Zeitraum ab 1. August 2017 verrechnet. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 4. August 2021 sei aufzuheben. -3-