Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.404 / mw / ce Art. 23 Urteil vom 17. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Thomas Räber, Rechtsanwalt, Winkel- riedstrasse 35, 6002 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 4. und 16. August 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 23. Dezem- ber 2002 wegen einer chronischen Hepatitis C bei der Beschwerdegegne- rin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2008 sprach ihm die Be- schwerdegegnerin eine befristete Invalidenrente vom 1. September 2003 bis 30. April 2004 zu. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versi- cherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2008.268 vom 15. Ok- tober 2008 ab. 1.2. Am 30. Januar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diverse Beschwerden (u.a. "[p]sychovegetative Erschöpfung mit depressi- ver Verstimmung") abermals zum Rentenbezug an. Die Beschwerdegeg- nerin holte in der Folge im Rahmen ihrer Abklärungen ein bidisziplinäres Gutachten (Gutachten der Medizinische Expertisen, MedExP, Birmenstorf, vom 12. Februar 2019) ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 wies sie das Rentengesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.457 vom 28. April 2020 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung (ins- besondere bezüglich der versicherungsmässigen Voraussetzungen) an die Beschwerdegegnerin zurück. Mit Verfügung vom 4. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens grundsätzlich rückwirkend ab 1. August 2017 eine ganze Invalidenrente zu- gesprochen bei vorgängiger Auszahlung der Rente ab September 2021; dies unter Berücksichtigung von Beitragslücken, bei einer Beitragsdauer von 23 Jahren und auf der Grundlage der Rentenskala 29 (Teilrente). Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde der Anspruch auf eine ganze Inva- lidenrente rückwirkend für die Dauer vom 1. August 2017 bis zum 31. Au- gust 2021 festgelegt. Dabei wurde die Rentennachzahlung unter anderem mit den dem Beschwerdeführer erlassenen persönlichen AHV/IV/EO-Bei- trägen für den Zeitraum ab 1. August 2017 verrechnet. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Septem- ber 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 4. Au- gust 2021 sei aufzuheben. -3- 2. Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 16. Au- gust 2021 sei aufzuheben. 3. Dem Beschwerdeführer sei die IV-Rente auf Grundlage der Rentenskala 30 zu gewähren. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachzahlung von mindestens CHF 2000.70 zu bezahlen. 5. Die Verfahren betreffend Verfügungen der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung vom 4. August 2021 und vom 16. August 2021 seien zu vereini- gen. 6. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei dem Be- schwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 7. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Ver- fügung vom 4. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 8. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Ver- fügung vom 16. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 22. November 2021 lud die Instruktionsrichterin die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren bei, wel- che sich innert Frist nicht vernehmen liess. 2.4. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 bestätigte der Beschwerdeführer sinn- gemäss seine Beschwerdeanträge. -4- 2.5. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Rentenhöhe zu Recht die Rentenskala 29 (Teilrente) an- gewendet hat und zum anderen, ob die Verrechnung der dem Beschwer- deführer erlassenen persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge mit der Nachzah- lung der IV-Rente rechtmässig war. 2. 2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den Altersren- ten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbs- einkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe- rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters- jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berück- sichtigt. Die Rentenhöhe ist somit im Wesentlichen von der Beitragsdauer und der Beitragshöhe abhängig (Versicherungsprinzip). 2.2. Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG; der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten, vgl. Art. 30bis AHVG i.V.m. Art. 52 AHVV [Abstufung der Teilrenten]). Vollständig ist die Beitragsdauer, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Eintritt der Invalidität) und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden (Art. 52c AHVV). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 -5- IVG erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. No- vember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3. Gemäss Jahrgangstabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) wäre beim Geburtsjahr des Beschwerdeführers (1960) und bei Ein- tritt des Versicherungsfalls im Kalenderjahr 2017 unbestrittenermassen eine Beitragsdauer von 36 Jahren für eine Vollrente erforderlich. Der Be- schwerdeführer anerkennt, dass Beitragslücken bestehen, ist jedoch der Ansicht, dass ihm 24 Beitragsjahre und nicht nur deren 23 anzurechnen seien (Beschwerde S. 4 f.). Aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Be- schwerdeführers (VB 154 S. 22 f.) ergibt sich, dass ihm für die Beitrags- jahre von 1993 bis 2017 jeweils Einkommen angerechnet wurden. Einzig für das Jahr 2006 fehlt ein Eintrag – was der Beschwerdeführer nicht be- streitet – , weshalb eine Beitragslücke für dieses Jahr resultiert (VB 68; 154 S. 23; 159 S. 46, S. 49 und 53). Der Beschwerdeführer macht geltend (Replik S. 2), er habe seit 2005 durchgehend Wohnsitz in der Schweiz, weshalb er auch im Jahr 2006 mehr als elf Monate versichert gewesen sei im Sinn von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG. Dabei übersieht er allerdings, dass für die Bestimmung des vollen Beitragsjahrs nicht nur entscheidend ist, dass die versicherte Person während länger als elf Monaten versichert war, sondern sie muss während derselben Zeit, d.h. vorliegend im Jahr 2006, auch mindestens den (jährlichen) Mindestbeitrag bezahlt haben (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 29 AHVG sowie N. 1 zu Art. 29ter AHVG). Deshalb kann der im Jahr 2017 bezahlte Mindestbeitrag nicht zur Füllung einer Beitragslücke im Jahr 2006 herangezogen werden. Im Beitragsjahr 2006 ist im Individuellen Konto des Beschwerdeführers keinerlei Einkommen verbucht worden, wes- halb für das besagte Beitragsjahr eine Beitragslücke vorliegt. Im Zeitraum von 1993 – 2005 erfüllte der Beschwerdeführer folglich eine Beitragsdauer von 13 Jahren und zwischen 2007 – 2016 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls) eine solche von 10 Jahren, was insgesamt eine Beitragsdauer von 23 Jahren ergibt. Dem Beschwerdeführer fehlen somit 13 Beitragsjahre für einen Anspruch auf eine Vollrente. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Jahr 2017 den Mindestbeitrag bezahlt und sei in jenem Jahr mindestens während elf Monaten versichert gewesen (Replik S. 2). Da der Versicherungsfall im Kalenderjahr 2017 ein- getreten ist (Eintritt der Invalidität), kann dieses Kalenderjahr jedoch nicht als Beitragsjahr angerechnet werden. Vielmehr sind aufgrund der unvoll- ständigen Beitragsdauer gemäss Art. 52c AHVV Beitragszeiten im Jahr der -6- Entstehung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen und zur Auffüllung von Beitragslücken heranzuziehen. Bei Rentenbeginn ab 1. August 2017 können in diesem Sinn sieben Monate (Januar bis Juli 2017) zur Auffüllung von Beitragslücken berücksichtigt werden, womit aber kein volles Beitrags- jahr gemäss Art. 50 AHVV resultiert, weshalb es bei 23 anzurechnenden Beitragsjahren bleibt. Die in der Verfügung vom 4. August 2021 (VB 150) festgehaltene rechtser- hebliche Beitragsdauer von 23 Jahren ist somit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 f.; Replik) nicht zu beanstanden. Gemäss Skalenwähler des BSV ist bei 23 Beitragsjahren des Versicherten und 36 Beitragsjahren seines Jahrgangs die Rentenskala 29 einschlägig. Die Beschwerdegegnerin hat damit dem Beschwerdeführer zu Recht eine auf der Rentenskala 29 basierende Teilrente ausgerichtet (Art. 52 Abs. 1 AHVV). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Verrechnung der Nachzah- lung der Rentenbetreffnisse (1. August 2017 bis 31. August 2021) mit ihm erlassenen bzw. mit ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen in Höhe von Fr. 2'000.70 (Beschwerde S. 6); insbesondere könne mangels Identität der Parteien nicht verrechnet werden, und auch mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Abänderung der Beitragserlassverfügungen sei eine Ver- rechnung nicht zulässig gewesen. 3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen nament- lich Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar. Durch den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG wurde normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von Leistun- gen und Forderungen geschaffen (vgl. BGE 136 V 286 E. 4.1 mit Hinwei- sen; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, 3. Aufl., N. 4 zu Art. 50 IVG). Bei den Forderungen der AHV und der IV handelt es sich um intrasystemische Forderungen, da nach der Konzeption des ATSG die AHV und IV zusammen als eine Sozialversi- cherung gelten (Art. 63 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 139 E. 6.3.2 S. 146). Die Verrechnung kann sich weiter sowohl auf laufende Renten der ersatzpflich- tigen Person beziehen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl., 2016, S. 1330 Rz. 457) wie auch auf Rentennachzahlungen (BGE 136 V 286 E. 4.1 S. 288). Schliesslich wird es im Sozialversicherungsrecht – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – zugelassen, dass eine Verrechnung auch erfolgt, wenn Schuldner und Gläubigerin nicht identisch sind; es reicht in- soweit aus, dass die Bedingung einer unter sicherungstechnischem oder -7- rechtlichem Aspekt engen Beziehung erfüllt ist (KIESER, N. 5 zu Art. 20 AHVG). 3.2. Mit Verfügungen vom 3. Januar 2017 (VB 154 S. 25), 3. Dezember 2019 (VB 154 S. 39) und 20. November 2020 (VB 154 S. 40) wurde dem Be- schwerdeführer die Leistung des AHV/IV/EO-(Mindest-)Beitrages für die Beitragsjahre 2017 bis 2019 erlassen, dies jeweils verbunden mit dem Hin- weis, dass allfälliges Erwerbseinkommen zwingend der Ausgleichskasse zur Verrechnung gemeldet werden müsse. Nachdem rückwirkend ab 1. Au- gust 2017 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden war (VB 151), zog die Kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 4. August 2021 den ge- währten Beitragserlass der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Be- schwerdeführers für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis Ende 2019 sinn- gemäss in Wiedererwägung und lehnte einen Beitragserlass ab 1. August 2017 ab. Die Ausgleichskasse stellte dem Beschwerdeführer in dieser Ver- fügung weiter die Verrechnung der geforderten Beiträge mit der Nachzah- lung der IV-Rente in Aussicht (VB 159 S. 58). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 bestätigte die Ausgleichskasse nach erhobener Einspra- che ihren Entscheid vom 4. August 2021 (VB 159 S. 90). 3.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden Rückkom- mensgründe ist der Beschwerdeführer auf den – soweit ersichtlich unange- fochten in Rechtskraft erwachsenen – Einspracheentscheid vom 28. Okto- ber 2021 zu verweisen. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Beiträge nicht Verfahrensgegenstand (vgl. Urteil des eidg. Versicherungsgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.2 i.f.), weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist. 4. 4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin auf Basis der Rentenskala 29 als rechtens erweist und auch die Verrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge mit der Nachzahlung der IV-Rente zulässig war. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten- pflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt wer- den. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 800.00. Sie sind gemäss Verfah- rensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. -8- 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 17. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth