6. 6.1. Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die offenen Fragen im Sinne der Erwägungen kläre und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im - 12 -