Dabei wird sie sich auch mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mehraufwand beim An- und Ablegen der Orthesen und des Korsetts aufgrund der dabei jeweils erforderlichen Rumpf- und Gelenksmassagen und den von den Eltern selber durchgeführten Heimübungen auseinanderzusetzen haben. Hernach hat sie neu über deren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag zu verfügen.