Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese fundiert abkläre, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen der nicht ihrem Alter entsprechenden direkten und/oder indirekten Dritthilfe und in welchem Umfang sie dauernder Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege bedarf. Dabei wird sie sich auch mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mehraufwand beim An- und Ablegen der Orthesen und des Korsetts aufgrund der dabei jeweils erforderlichen Rumpf- und Gelenksmassagen und den von den Eltern selber durchgeführten Heimübungen auseinanderzusetzen haben.