5. Insgesamt erscheint somit der Abklärungsbericht vom 16. Februar 2021 zusammen mit der Stellungnahme vom 22. Juli 2021 als nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet. Somit ist es nicht möglich, den Grad der Hilflosigkeit sowie die Höhe des Intensivpflegezuschlags zu bestimmen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese fundiert abkläre, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen der nicht ihrem Alter entsprechenden direkten und/oder indirekten Dritthilfe und in welchem Umfang sie dauernder Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege bedarf.