Nicht nachvollziehbar erscheint zudem, weshalb für die Hauptmahlzeiten ein Zusatzaufwand für die Tonisierung und Stimulation des Mundraumes bei der Lebensverrichtung "Essen" berücksichtigt (VB 124 S. 4), dieselbe Verrichtung bei den Zwischenmahlzeiten jedoch unter der Behandlungspflege angerechnet wurde (VB 124 S. 4 und 7). Die Begründung der Abklärungsperson, wonach der Aufwand für die Zwischenmahlzeiten aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin massgeblich gekürzt worden sei, bietet dafür keine nachvollziehbare Erklärung. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen.