Die Beschwerdegegnerin hat anhand der konkreten Situation zu prüfen, ob ein Abzug von 10 Minuten als Aufwand bei den Zwischenmahlzeiten für altersentsprechende Präsenz am Tisch sowie von 75 Minuten für die familienübliche Zeit am Esstisch begründet ist. Ebenfalls wird zu prüfen sein, ob das Pürieren der Mahlzeiten zu einem anrechenbaren Mehraufwand führt. Da die Verfügung verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert - 11 -