Für die Zwischenmahlzeiten sei der Aufwand aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin stark gekürzt worden. Im Hinblick auf die Gedeihstörung und die Einschränkungen der Mundmotorik sei der gesamte durch die Mutter geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Punkt 1.2. "Behandlungspflege" als zusätzliche Massnahme berücksichtigt worden. Ein Abzug von 10 Minuten als Aufwand bei den Zwischenmahlzeiten für altersentsprechende Präsenz am Tisch sowie von 75 Minuten für die familienübliche Zeit am Esstisch sei "systembedingt" nicht beeinflussbar bei der Berechnung des zeitlichen Mehrbedarfs (VB 171 S. 3).