KSIH unter den zu berücksichtigenden Faktoren auch hochgradige Spastizität erwähnt wird. Indem die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres statt vom geltend gemachten Aufwand von den diesen unterschreitenden Werten gemäss KSIH Anhang IV ausging und auf ergänzende Abklärungen bezüglich der Hilfsbedürftigkeit verzichtete, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 4.4. 4.4.1. Bezüglich die Lebensverrichtung "Essen" führt die Beschwerdeführerin aus, den Zusatzaufwand für die Tonisierung und Stimulation des Mundraums berücksichtige die Beschwerdegegnerin für die Zwischen-, - 10 -