Ein Vergleich der "Maximalwerte" mit den konkret ermittelten Werten fand jedoch vorliegend nicht statt. Ebenso wenig wurde betreffend die geltend gemachte Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine hinreichende Würdigung der entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vorgenommen.