grosse Hilfe angewiesen sei. Durch ihren extrem harten Tonus in Beinen/Armen sei das An- und Ausziehen sehr aufwändig. Zudem wurde in einem Alltagsbeschrieb darauf hingewiesen, dass beim An- und Ausziehen zeitaufwändige Bewegungsübungen/Massagen wegen den Spastiken und dem hohen Tonus erforderlich seien (VB 45 S. 5 ff.). Indem die Beschwerdegegnerin trotz diesen Angaben auf ergänzende Abklärungen bezüglich des geltend gemachten Mehraufwandes im Bereich An- und Auskleiden sowie auf eine diesbezügliche Begründung in der Verfügung vom 30. Juli 2021 verzichtete, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG).