Der Abklärungsbericht enthält diesbezüglich keine Angaben (VB 124 S. 1 f.), und die Abklärungsperson äusserte sich dazu auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme nicht (VB 171 S. 2 ff.). Auch in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2021 ging die Beschwerdegegnerin nicht auf den von der Beschwerdeführerin aufgrund der Spastiken geltend gemachten Mehrbedarf von 30 Minuten pro Tag in der Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" ein, obwohl die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Anmeldung vom 20. April 2020 geltend gemacht hatte, dass sie beim An- und Auskleiden nichts mithelfen könne und auf -8-