4.2.4. Gestützt auf diese Aktenlage erscheint es nachvollziehbar, dass das Anund Auskleiden der Beschwerdeführerin im Vergleich zu einem gesunden Kind im gleichen Alter stark erschwert bzw. wesentlich aufwändiger und hierfür ein zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich ist (VB 144 S. 7; 198 S. 23 ff.). Sowohl im Anhang III als auch im Anhang IV KSIH werden zudem beim An- und Auskleiden mögliche Mehraufwände insbesondere bei hochgradiger Spastizität (z. B. CP) aufgeführt. Der Abklärungsbericht enthält diesbezüglich keine Angaben (VB 124 S. 1 f.), und die Abklärungsperson äusserte sich dazu auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme nicht (VB 171 S. 2 ff.).