Aus diesem Grund sei der Pflege- und Betreuungsaufwand sowohl während des Tages als auch während der Nacht sehr hoch (VB 144 S. 7). Mit Stellungnahme vom 9. September 2021 (zur Berücksichtigung von erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten Dokumenten vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366) führte sie ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin in allen CP- Scores den höchsten oder zweithöchsten Schweregrad aufweise. Sie sei, anders als ein gesundes Kleinkind, bedürftiger und könne sich behinderungsbedingt nicht selbst helfen. Die Beschwerdeführerin sei für alle Verrichtungen und ihre täglichen Bedürfnisse auf Hilfe angewiesen und vollständig pflegebedürftig.