4.2.3. Dr. med. C., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte mit Stellungnahme vom 22. April 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Mehrfachbehinderung mit bilateraler, spastischer zerebraler Bewegungsstörung leide. Aufgrund der schweren Bewegungsstörung und der ausgesprochen hohen Spastik könne sie sich nicht selbständig bewegen und keine zielgerichteten Handlungen ausführen. Aus diesem Grund sei der Pflege- und Betreuungsaufwand sowohl während des Tages als auch während der Nacht sehr hoch (VB 144 S. 7).