4.2.2. Gemäss Rz. 8014 des KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) liegt eine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Gemäss Anhang III des KSIH kann sich ein Kind ab drei Jahren unter Anleitung an- und ausziehen, wobei es für einzelne Handreichungen weiterhin auf Hilfe angewiesen ist. -7-