4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen dem Abklärungsbericht sei sie in fünf Lebensbereichen auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades habe. Zusammen mit der aufwändigen Behandlungspflege betrage der tägliche Mehraufwand 672 Minuten bzw. über 11 Stunden pro Tag, womit zusätzlich Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der höchsten Stufe bestehe.