ein solcher von 50 Minuten angerechnet. Ein Mehraufwand "zur Förderung des Stuhlganges" wurde im Rahmen der Behandlungspflege mit 70 Minuten angerechnet (VB 124 S. 7). Der Mehraufwand für die Intensivpflege wurde mit 4 Stunden 24 Minuten angegeben (VB 124 S. 9).