Im Rahmen dieser Beurteilung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin wurde bei den Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" (Ziff. 1.1.1), "Körperpflege" (Ziff. 1.1.4), "Verrichten der Notdurft" (Ziff. 1.1.5) sowie "Fortbewegung" (Ziff. 1.1.6) im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters kein invaliditätsbedingter Mehrbedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe festgestellt (VB 124 S. 2 ff.). Bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" (Ziff. 1.1.2) wurde ein Mehraufwand von 16 Minuten und beim "Essen" (Ziff. 1.1.3) ein solcher von 50 Minuten angerechnet.