Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden minderjährigen Kind gleichen Alters (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 431 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.4, 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1). -5-