1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 181) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. April 2019 mit einem Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden pro Tag ab dem 1. Juni 2020 zu. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag von über 8 Stunden pro Tag ab dem 1. April 2019 hat.