Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 28. April 2021 Einwände erheben und beantragen, dass ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden pro Tag auszurichten sei. Nach Einholung einer Stellungnahme der Abklärungsperson vom 22. Juli 2021, welche zuvor Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) genommen hatte, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2021 an ihrem Vorbescheid fest. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: