Mit Vorbescheid vom 16. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 16. Februar 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für die Zeit vom 1. April 2019 bis 1. Dezember 2021 (Revision) sowie ab 1. Juni 2020 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden täglich in Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 28. April 2021 Einwände erheben und beantragen, dass ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden pro Tag auszurichten sei.