1.2. Am 28. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bei der Beschwerdegegnerin zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Wiederum tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen und führte am 2. Dezember 2020 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Mit Vorbescheid vom 16. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 16. Februar 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für die Zeit vom 1. April 2019 bis 1. Dezember 2021 (Revision) sowie ab 1. Juni 2020 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden täglich in Aussicht.