1. 1.1. Die am 20. Dezember 2018 geborene Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern aufgrund verschiedener Geburtsgebrechen am 11. Januar 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Es folgten Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge die Geburtsgebrechen Ziff.